AGB

Allgemeine Vertragsbedingungen der Messe Sindelfingen GmbH & Co. KG 1/3

Vertragsinhalt

Nachstehende Vertragsbedingungen gelten für die Vermietung von Standflächen an den Aussteller zur jeweiligen Veranstaltung.

Vermietet wird von der Messe Sindelfingen GmbH & Co. KG mit Sitz in Herrenberg, nachstehend Veranstalter genannt.

1. Vertragsschluss

a) Anmeldung schriftlich oder online per Anmeldeformular

Die Veranstalter erstellt für die jeweiligen Messeveranstaltungen ein Anmeldeformular, mit dem sich der Aussteller für einen Standplatz bewerben kann. Die Bewerbung für einen Standplatz kann auch durch Verwendung des hierfür zur Verfügung stehenden Online-Anmeldeformulars erfolgen. Mit Übermittlung der vollständig ausgefüllten Online-Anmeldung ist der Antrag verbindlich bei dem Veranstalter eingegangen.

Mit der Übermittlung des Anmeldeformulars werden die „allgemeinen Teilnahmebedingungen“ und soweit für die jeweilige Veranstaltung vorhanden, die „besonderen Teilnahmebedingungen“, die „Hausordnung“, die „technischen Richtlinien“ sowie die Regelungen der „Serviceunterlagen“ durch den Aussteller anerkannt.

Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des anmeldenden Ausstellers gelten nur insoweit, als der Veranstalter deren Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

Die Anmeldung ist ein Vertragsangebot des Ausstellers, das der Annahme durch den Veranstalter bedarf. Die Zusendung des Anmeldeformulars begründet keinen Anspruch auf Zulassung. Bis zur Entscheidung des Veranstalters über die Zulassung ist der Aussteller an seine Anmeldung gebunden. 

Auf der Anmeldung aufgeführte Platzwünsche werden nach Möglichkeit vom Veranstalter berücksichtigt, sind jedoch für den Veranstalter nicht bindend. Ein Konkurrenzausschlusswunsch ist gesetzlich nicht zulässig. Die Teilnahme ist marktoffen und unterliegen den behördlichen Festsetzungsvorschriften.

Mit der Bestellung verpflichtet sich der Aussteller, die gesetzlichen, arbeits- und gewerberechtlichen Vorschriften, besonders für Umweltschutz, Feuerschutz, Unfallverhütung, Firmenbezeichnung und Preisauszeichnung einzuhalten.

b) Standbestätigung

Erst mit der darauffolgenden Standbestätigung durch den Veranstalter oder mit Eingang der Rechnung beim Aussteller, kommt der Vertrag zwischen Aussteller und Veranstalter zustande. 

2. Auswahlkriterien, Platzzuteilung und Zulassung

Der einzelne Aussteller hat keinen Anspruch auf Vertragsschluss. Über die Zulassung der Aussteller und der einzelnen Ausstellungsgegenstände entscheidet der Veranstalter. Die Zulassung erfolgt durch schriftliche Standbestätigung des Veranstalters mit Angabe des bereitgestellten Standes. Mit der Zulassung kommt der Vertrag zwischen Veranstalter und Aussteller zustande.

Weicht der Inhalt der Standbestätigung von dem Inhalt der Anmeldung des Ausstellers ab, so kommt auch dann der Vertrag nach Maßgabe der Standbestätigung zustande, es sei denn, dass der Aussteller binnen zwei Wochen schriftlich widerspricht. Insbesondere ist es für den Veranstalter zulässig und vertretbar, wenn aus technischen Gründen eine geringfügige Beschränkung des zugeteilten Standes erforderlich ist. Diese darf in der Breite und Tiefe höchstens je 10 cm betragen und berechtigt nicht zur Minderung der Standmiete. Das gilt nicht für ausdrücklich als Fertig- oder Systemstand angemeldete Stände. Träger und Säulen sind in die Standfläche mit einbezogen.

Die Standeinteilung erfolgt durch den Veranstalter nach Gesichtspunkten, die durch das Konzept und das Messe- und Ausstellungsthema gegeben sind, wobei das Eingangsdatum der Anmeldung nicht maßgebend ist. Besondere Wünsche des Ausstellers werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Die Standeinteilung wird schriftlich, im Regelfall gleichzeitig mit der Zulassung und der Bekanntgabe der Hallen- und Standnummer mitgeteilt. 

Eine Verlegung des Standes darf nur aus zwingenden Gründen erfolgen. Der Veranstalter hat dem betroffenen Aussteller einen möglichst gleichwertigen Stand/Fläche zu geben.

Der Veranstalter ist berechtigt, aus konzeptionellen Gründen eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungsgegenstände sowie eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzunehmen. 

Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller und Anbieter von der Teilnahme ausschließen. Er kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszweckes erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller-, Anbieter- und Besuchergruppen beschränken. Es besteht kein Konkurrenzschutz für den einzelnen Aussteller. Der Aussteller verpflichtet sich, ausschließlich angemeldete und vom Veranstalter zugelassene Waren auszustellen. Die erteilte Anmeldungsbestätigung kann vom Veranstalter vor Beginn der Veranstaltung widerrufen werden, wenn die Voraussetzung für die Erteilung beim Aussteller nicht oder nicht mehr gegeben sind. Soweit es aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen erforderlich ist, ist der Veranstalter berechtigt, eine Änderung der Bestellung des Ausstellers in Bezug auf Ausstellungsgegenstände oder Fläche etc. vorzunehmen. Dieses wird dem Aussteller mitgeteilt.

3. Zahlungsbedingungen und Rücktritt / Entlassung aus dem Vertrag / Außerordentliche Kündigung / Vermieterpfandrecht

a) Zahlungsbedingungen

Die Höhe der Standmiete und die Zahlungstermine sind aus der Rechnungsstellung des Veranstalters ersichtlich. Die Zahlungstermine sind einzuhalten. Die vorherige und vollständige Zahlung der Rechnung zu den festgesetzten Zahlungsterminen ist Voraussetzung für den Bezug der Standfläche und für die Aushändigung der Ausweispapiere. 

Alle Rechnungsbeträge sind ohne jeden Abzug unter Angabe der Kunden- und Rechnungsnummer auf eines der in der Rechnung angegebenen Konten zu überweisen. Entscheidend für die fristgerechte Zahlung ist dabei der Eingang beim Veranstalter.

Bei Zahlungsverzug ist der Veranstalter berechtigt, Zinsen in gesetzlicher Höhe sowie eine Gebühr von 3,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer für die jeweilige Mahnung zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren und höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

b) Rücktritt und Entlassung aus dem Vertrag

Ein Rücktritt vom Mietvertrag durch den Aussteller ist ausgeschlossen, es sei denn, dieser wurde durch den Veranstalter grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet oder die Voraussetzungen der §§ 323, 324 oder § 326 BGB liegen vor.

Sofern der Aussteller seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt, ohne dass die Voraussetzungen hierfür gemäß der obigen Ausnahmen vorliegen, wird einer Entlassung aus dem Vertragsverhältnis seitens des Veranstalters nur dann zugestimmt, wenn sich der Aussteller zur Zahlung des Mietentgeltes und der bis dahin entstandenen sonstigen Kosten verpflichtet. Das Mietentgelt verringert sich um 75 %, sofern dem Veranstalter eine Neuvermietung der Standfläche gelingt. In jedem Fall bleibt dem Aussteller die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren oder gar keinen Schadens für den Veranstalter vorbehalten. 

Der Veranstalter kann die Entlassung davon abhängig machen, dass der gemietete Stand anderweitig vermietet werden kann. Neuvermietung entspricht einer Entlassung aus dem Vertrag, jedoch hat evtl. der Erstaussteller die Differenz zwischen der tatsächlichen und der erzielten Miete zu tragen, zuzüglich der sich aus Absatz 1 ergebenden Beträge. Kann der Stand nicht anderweitig vermietet werden, so ist der Veranstalter berechtigt, im Interesse des Gesamtbildes einen anderen Aussteller auf den nicht bezogenen Stand zu verlegen oder den Stand in anderer Weise auszufüllen. In diesem Falle hat der Mieter keinen Anspruch auf Minderung der Standmiete. Die entstehenden Kosten für Dekoration bzw. Ausfüllung des nicht bezogenen Standes gehen zu Lasten des Mieters.

c) Außerordentliche Kündigung

Der Veranstalter ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Ausstellers wesentlich verschlechtern nach Abschluss des Vertrages oder wenn über das Vermögen des Ausstellers ein Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse eingestellt wurde. In diesem Fall bleibt der Aussteller weiterhin zur Zahlung der Miete und der bis dahin entstandenen Kosten verpflichtet.

Die außerordentliche Kündigungsmöglichkeit des Veranstalters gilt auch für den Fall, wenn die Miete nicht oder nur teilweise trotz Nachfristsetzung bis zu der vom Veranstalter festgelegten Zahlungsfrist eingeht.

Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens behält sich der Veranstalter ausdrücklich vor.

d) Vermieterpfandrecht

Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen und den daraus entstehenden Kosten steht der Veranstalter an den eingebrachten Messe-/Ausstellungsgegenständen und der Standausrüstung das Vermieter-Pfandrecht zu. Der Veranstalter haftet nicht für Beschädigungen und Verluste der Pfandgegenstände, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und kann nach schriftlicher Ankündigung und Fristsetzung zur Zahlung diese versteigern lassen oder, sofern sie einen Börsen- oder Marktpreis haben, freihändig verkaufen. Es wird dabei vorausgesetzt, dass alle vom Aussteller eingebrachten Gegenstände unbeschränktes Eigentum des Ausstellers sind.

4. Sorgfaltspflichten des Ausstellers

Der Aussteller hat bei Durchführung der Messeveranstaltung darauf zu achten und zu sorgen, dass er und seine eingesetzten Hilfspersonen, die anderen Teilnehmer und Besucher Kunden der Veranstaltung nicht behindern und dass durch ihn und seine Hilfspersonen die Durchführung der Veranstaltung nicht gestört wird. Soweit durch den einzelnen Aussteller Störungen hervorgerufen werden, ist der Veranstalter berechtigt, entsprechende Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Diese Maßnahmen können bei Zuwiderhandlungen des Ausstellers in einem Platzverweis enden. Der Veranstalter behält sich in einem solchen Fall das Recht vor, mit sofortiger Wirkung von sämtlichen Verträgen mit dem diesbezüglichen Aussteller zurückzutreten.

5. Höhere Gewalt und Absage

a) Der Veranstalter haftet nicht für Fälle höherer Gewalt, wie Naturkatastrophen, Streik und Aussperrungen, Terroranschlägen, Seuchen wie insbesondere Epidemien oder Pandemien, die eine planmäßige Abhaltung der Messe/Ausstellung unmöglich machen und nicht vom Veranstalter zu vertreten sind. In diesem Fall ist er berechtigt, die Veranstaltung vor Eröffnung abzusagen oder zeitlich zu verlegen oder zu verkürzen. Der Veranstalter wird hierzu die Aussteller unverzüglich unterrichten, sobald ihm dies nach Kenntniserlangung technisch möglich ist.

b) Muss die Messe/Ausstellung in diesen Fällen oder auf behördliche Anordnung abgesagt oder geschlossen werden, sind die Standmiete und alle vom Aussteller zu tragenden Kosten in voller Höhe bzw. wie folgt zu zahlen: Erfolgt die Absage mehr als 3 Monate vor Durchführung der Veranstalter werden keine Standmiete und sonstige Kosten beim Aussteller erhoben. Muss die Absage mehr als 6 Wochen, längstens jedoch 3 Monate vor dem festgesetzten Beginn erfolgen, werden 25% der Standmiete als Kostenbeitrag erhoben. Erfolgt die Absage in den letzten 6 Wochen vor Beginn, erhöht sich der Kostenbeitrag auf 50 %. Bei einer Absage bis zu 6 Wochen vor bzw. Schließung während der Veranstaltung trifft den Aussteller die volle Kostentragung. In jedem Fall sind die auf Veranlassung des Ausstellers bereits entstandenen Kosten zu entrichten. 

Die vorgenannte Regelung gilt auch für den Fall, dass die Durchführung der Veranstaltung aufgrund behördlicher Auflagen für den Veranstalter technisch oder wirtschaftlich unmöglich wird und nicht zu realisieren ist. 

In jedem Fall bleibt dem Aussteller die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren oder gar keinen Schadens für den Veranstalter vorbehalten.

c) Bei einer zeitlichen Verlegung der Messe/Ausstellung kann der Aussteller Entlassung aus dem Vertrag beanspruchen, sofern er nachweist, dass sich dadurch eine Terminüberschneidung mit einer anderen, von ihnen bereits fest belegten Messe/Ausstellung ergibt.

d) Im Falle einer Verkürzung der Veranstaltung ist der Aussteller nicht berechtigt, Entlassung aus dem Vertrag zu verlangen oder eine Ermäßigung der Standmiete.

e) Eine Bekanntgabe der Entscheidung erfolgt so frühzeitig wie möglich. Schadenersatzansprüche hieraus sind in jedem Fall für beide Teile ausgeschlossen.

f) Zeichnet sich nach den Erfahrungen des Veranstalters ab, dass die Messe/Ausstellung mangels ausreichender Ausstellerbeteiligung bzw. aufgrund unerwartet schwachen Besucherinteresses nicht den gewünschten Erfolg für die Aussteller haben kann, kann er die Messe/Ausstellung auf einen günstigeren Termin verschieben oder absagen.

6. Sachmängel und Schadensersatz

Sachmängel hat der Aussteller unverzüglich beim Veranstalter mündlich oder schriftlich nach Bekanntwerden mitzuteilen. Der Aussteller hat nur dann einen weiteren Anspruch hieraus, wenn es dem Veranstalter nicht gelingt, sobald als vertretbar und möglich, den Mangel zu beseitigen. In diesem Fall hat der Aussteller die Möglichkeit der angemessenen Minderung des Mietpreises. Eine weitergehende Haftung des Veranstalters besteht nicht, es sei denn, der Mangel beruht auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verschulden des Ausstellers und seiner Erfüllungsgehilfen. Dies gilt nicht bei einem schuldhaften Verhalten des Veranstalters, seiner Mitarbeiter oder seiner Erfüllungsgehilfen im Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten, weiter nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Gleiches gilt für Direktansprüche gegenüber dem genannten Personenkreis.

Die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Veranstalter besteht nicht, es sei denn, sie beruhen auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln des Ausstellers und seiner Erfüllungsgehilfen. Dies gilt nicht bei einem schuldhaften Verhalten des Veranstalters, seiner Mitarbeiter oder seiner Erfüllungsgehilfen im Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten, weiter nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Gleiches gilt für Direktansprüche gegenüber dem genannten Personenkreis.

7. Aufrechnung 

Die Aufrechnung durch den Aussteller mit Ansprüchen gegenüber dem Veranstalter ist ausgeschlossen, soweit die Ansprüche nicht rechtskräftig festgestellt sind, unbestritten oder vom Veranstalter anerkannt sind.

8. Untervermietung an Dritte und Abtretungsverbot

Die Untervermietung an Dritte durch den Aussteller ist nicht gestattet. Es ist dem Aussteller untersagt, etwaige Ansprüche gegen den Veranstalter an Dritte abzutreten. In Ausnahmefällen kann die Untervermietung vom Veranstalter genehmigt werden. 

Die Mitaufnahme eines Mitausstellers ist gebührenpflichtig. 

Bei einer nicht genehmigten Untervermietung bzw. Weitergabe des Standes sind vom Aussteller, sofern der Veranstalter nicht die Räumung der durch den Untermieter belegten Fläche verlangt, 50 % der Standmiete zusätzlich zu entrichten.

9. Gesamtschuldnerische Haftung

Mieten mehrere Aussteller gemeinsam einen Stand, so haftet jeder von ihnen als Gesamtschuldner. Sie haben einen gemeinsamen Vertreter in der Anmeldung zu benennen. Dieser ist gegenüber dem Veranstalter verhandlungsbevollmächtigt und an diesen erfolgt die Rechnungsstellung.

10. Gestaltung und Ausstattung der Stände

Am Stand sind für die gesamte Dauer der Veranstaltung in einer für jedermann erkennbaren Weise Name und Anschrift des Standinhabers anzubringen.

Die Ausstattung der Stände, im Rahmen des gegebenenfalls vom Veranstalter gestellten einheitlichen Aufbaus, ist Sache des Ausstellers. 

Die Richtlinien des Veranstalters sind im Interesse eines guten Gesamtbildes zu befolgen. Die Richtlinien gehen dem Aussteller rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn zu. 

Bei eigenem Standaufbau kann verlangt werden, dass maßgerechte Entwürfe vor Beginn der Arbeiten dem Veranstalter zur Genehmigung vorgelegt werden. 

Allgemeine Vertragsbedingungen der Messe Sindelfingen GmbH & Co. KG 2/3

Grundsätzlich enthalten die Standgebühren keine Standbegrenzungswände, Teppichboden und Stromanschlüsse. Diese müssen gesondert bestellt werden.

Der Einsatz von Fertig- oder Systemständen ist in der Anmeldung ausdrücklich zu vermerken. Die mit der Gestaltung bzw. dem Aufbau beauftragten Firmen sind dem Veranstalter bekannt zu geben. 

Eine Überschreitung der Standbegrenzung ist in jedem Falle unzulässig. 

Eine Überschreitung der vorgeschriebenen Aufbauhöhe bedarf der ausdrücklichen Genehmigung des Veranstalters. 

Der Veranstalter kann verlangen, dass Messe-/Ausstellungsstände, deren Aufbau nicht genehmigt ist bzw. nicht den Ausstellungsbedingungen entsprechen, geändert oder entfernt werden. Kommt der Aussteller der schriftlichen Aufforderung innerhalb 24 Stunden nicht nach, so kann die Entfernung oder Änderung durch den Veranstalter auf Kosten des Ausstellers erfolgen. Muss aus dem gleichen Grunde der Stand geschlossen werden, so ist ein Anspruch auf Rückerstattung der Standmiete nicht gegeben.

11. Werbung / Lärmschutz

Werbung jeder Art, insbesondere die Verteilung von Werbedrucksachen und die Ansprache von Besuchern, ist nur innerhalb des Standes gestattet. 

Der Betrieb von Lautsprecheranlagen, Musik-/Lichtbilddarbietungen und AV-Medien jeder Art – auch zu Werbezwecken – durch den Aussteller bedarf ausdrücklicher Genehmigung und ist rechtzeitig anzumelden. 

Bei einem lärmerzeugenden Betrieb von Geräten über 70 db(A) durch den Aussteller ist eine Lärmschutzkabine zwingend vorgeschrieben.

Der Veranstalter ist berechtigt, bei Zuwiderhandlungen, die Vorführungen derartiger Geräte zu untersagen und erforderlichenfalls den Stand zu schließen.

Die Vorführungen von Maschinen, akustischen Geräten, von Lichtbildgeräten und Moden, auch zu Werbezwecken, kann im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Messe-/Ausstellungsbetriebes auch nach bereits erteilter Genehmigung eingeschränkt oder widerrufen werden, soweit der Schutz der anderen Aussteller und Besucher dies erfordert.

12. Aufbau

Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand innerhalb der Fristen, die gesondert bekannt gegeben werden, aufzubauen. 

Ist mit dem Aufbau des Standes am Tage vor der Eröffnung bis 12 Uhr nicht begonnen worden, so kann der Veranstalter über den Stand anderweitig verfügen. Der Aussteller haftet gegenüber dem Veranstalter in diesem Falle für die vereinbarte Standmiete und darüber hinaus für weitere entstehende Kosten. Schadenersatzansprüche durch den Aussteller sind in jedem Falle ausgeschlossen. 

Alle für den Aufbau verwendeten Materialien müssen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

13. Ausweise

Jeder Aussteller erhält entsprechend der Größe seines Standes für das erforderliche Stand- und Bedienungspersonal Ausweise. Die jeweilige Anzahl ist dem zur Verfügung gestellten Formblatt zu entnehmen. Bei nachgewiesenem Bedarf können zusätzliche Ausweise kostenpflichtig ausgegeben werden. 

Bei Missbrauch wird der Ausweis entschädigungslos entzogen. Für die Zeit des Auf- und Abbaus bleibt die Ausgabe von Arbeitsausweisen vorbehalten.

14. Betrieb des Standes

Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der ganzen Dauer der Messe/Ausstellung mit den angemeldeten Waren zu belegen und, sofern der Stand nicht ausdrücklich als Repräsentationsstand vermietet ist, mit sachkundigem Personal besetzt zu halten. Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller und muss täglich nach Messe-/Ausstellungsschluss vorgenommen werden. 

Dem Aussteller ist vorgeschrieben, Abfall zu vermeiden und Müll zu trennen nach verwertbaren Stoffen. Zusätzliche Entsorgungskosten werden nach dem Verursacherprinzip berechnet.

15. Abbau

Kein Stand darf vor Beendigung der Messe/Ausstellung ganz oder teilweise geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller müssen eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Standmiete bezahlen. 

Die Messe-/Ausstellungsgegenständedürfen nach Beendigung der Messe/Ausstellung nicht abtransportiert werden, wenn der Veranstalter sein Pfandrecht geltend gemacht hat. Diese Geltendmachung des Pfandrechts ist gegenüber den im Stand anwesenden Vertretern des Standinhabers durch den Veranstalter mündlich auszusprechen. Werden trotzdem die Messe-/Ausstellungsgegenstände entfernt, so gilt dies als Bruch des Pfandrechtes.

Für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Materials haftet der Aussteller. Die Messe-/Ausstellungsfläche ist im Zustand, wie übernommen, spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaus festgesetzten Termin, zurückzugeben.

Aufgebrachtes Material und Beschädigungen sind einwandfrei zu beseitigen. Substanzen wie Klebstoffe, Öle, Fette, Farben und ähnliches müssen sofort entfernt werden. Andernfalls ist der Veranstalter berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben davon unberührt. 

Nach dem für den Abbau festgesetzten Termin nicht abgebaute Stände oder nicht abgefahrene Messe-/Ausstellungsgegenstände werden vom Veranstalter auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung für Verlust und Beschädigung eingelagert.

16. Anschlüsse

Allgemeinstrom geht zu Lasten des Veranstalters. 

Soweit vom Aussteller Anschlüsse gewünscht werden, sind diese auf dem hierfür vorgesehenen Formular zu bestellen. Einrichtung und Verbrauch gehen zu Lasten des Ausstellers. 

Sämtliche Installationen dürfen bis zum Standanschluss nur von den vom Veranstalter zugelassenen Firmen ausgeführt werden. 

Anschlüsse und Geräte, die den einschlägigen Bestimmungen – insbesondere des VDE und des örtlichen EVU – nicht entsprechen, oder deren Verbrauch höher ist als gemeldet, können auf Kosten des Ausstellers vom Veranstalter entfernt oder außer Betrieb gesetzt werden.

Der Standinhaber haftet für alle Schäden, die durch Benutzung nicht gemeldeter und nicht von den Messe-/Ausstellungsinstallateuren ausgeführter Anschlüsse entstehen. Der Veranstalter haftet nicht für Unterbrechungen oder Leistungsschwankungen der Strom-, Wasser/ Abwasser-, Gas- und Druckluftversorgung.

17. Haftungsbeschränkung

Der Veranstalter haftet nur für solche Schäden, die auf mangelnde Beschaffenheit der vermieteten Standflächen oder Gegenstände beruhen. Weiter haftet der Veranstalter nur für Schäden, die aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens im Rahmen seiner Vertragspflichten von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen nachweislich zurückzuführen sind. 

Dies gilt auch für Schäden an Messe- oder Ausstellungsgegenständen und an der Standausrüstung des Ausstellers sowie Folgeschäden hieraus. 

Weiter gilt dies insbesondere bei der allgemeinen Bewachung des Geländes und der Halle durch den Veranstalter. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich. Dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten. Sonderwachen sind nur mit Vertragsfirmen des Veranstalters zulässig. 

Bei Betriebsstörungen oder sonstigen, die Veranstaltung beeinträchtigenden Ereignissen haftet der Veranstalter nur insoweit als dies auf seinem grob fahrlässigen oder vorsätzlichem Verhalten beruht.

Eine Haftung des Veranstalters für entgangenen Gewinn oder sonstigem Vermögensschaden wird ausgeschlossen, soweit kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten seitens des Veranstalters hierfür ursächlich ist.

18. Fotografieren – Zeichnen – Filmen

Das gewerbsmäßige Fotografieren, Zeichnen und Filmen innerhalb des Messe-/Ausstellungsgeländes ist nur den vom Veranstalter zugelassenen Unternehmen/Personen gestattet.

19. Hausordnung

Der Veranstalter übt das Hausrecht im Messe-/Ausstellungsgelände aus. Es wird auf die jeweilige Hausordnung verwiesen, die auf dem Messegelände ausgehängt ist. 

Aussteller und ihre Mitarbeiter dürfen das Gelände und die Hallen erst eine Stunde vor Beginn der Messe/Ausstellung betreten. Sie müssen Hallen und Gelände spätestens eine Stunde nach Schluss der Messe-/Ausstellung verlassen haben. Übernachtung im Gelände ist verboten. 

Jede, durch den Aussteller oder deren Beauftragte verursachte Beschädigung im Messegelände, seinen Gebäuden oder Einrichtungen wird nach Beendigung der Veranstaltung auf Kosten des Verursachers durch den Veranstalter oder Hallenbetreiber beseitigt und in Rechnung gestellt.

Es gilt in erster Linie die vorhandene Hausordnung des Veranstaltungsortes bzw. Betreibers. Es gelten die technischen Bestimmungen und Voraussetzungen des Veranstaltungsortes.

20. Verwirkung und Verjährung

a) Ansprüche der Aussteller gegen den Veranstalter, die nicht spätestens 2 Wochen nach Schluss der Messe-/Ausstellung schriftlich geltend gemacht werden, sind verwirkt. Später eingehende Ansprüche werden nicht mehr berücksichtigt (Ausschlussfrist). Dies gilt nicht bei einem schuldhaften Verhalten des Veranstalters, seiner Mitarbeiter oder seiner Erfüllungsgehilfen im Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten, weiter nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Gleiches gilt für Direktansprüche gegenüber dem genannten Personenkreis.

b) Sämtliche Ansprüche des Ausstellers, egal ob vertraglicher oder gesetzlicher Natur, verjähren innerhalb von sechs Monaten ab dem auf das Veranstaltungsende folgenden Werktag. Dies gilt nicht bei einem schuldhaften Verhalten des Veranstalters, seiner Mitarbeiter oder seiner Erfüllungsgehilfen im Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten, weiter nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Gleiches gilt für Direktansprüche gegenüber dem genannten Personenkreis.

21. Informationen zum Datenschutz

Der Aussteller wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen des Vertragsverhältnisses vom Veranstalter personenbezogene Daten verarbeitet werden, um den Vertrag durchführen zu können. Details dazu hierzu finden sich folgend und auf der Website des Veranstalters.

22. Änderungen

Von den Messe- und Ausstellungsbedingungen abweichende Abmachungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

23. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz des Veranstalters in Herrenberg.

Gerichtsstand ist für den Aussteller und für den Veranstalter das Amtsgericht Böblingen oder das Landgericht Stuttgart, sofern der Aussteller Kaufmann i. S. d. HGB ist, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

24. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen ungültig sein, so blieben die übrigen Klauseln weiterhin gültig. Die betreffende Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem originär angestrebten Zweck soweit als möglich entspricht. 

Stand: Mai 2020

Datenschutz 
Datenschutzbestimmungen

Datenschutz hat bei der Messe Sindelfingen GmbH und Co. KG (Veranstalter) höchste Priorität. Die Sicherheit Ihrer personenbezogenen Daten, die Sie uns dafür in Ihrer Standanmeldung zur Verfügung gestellt haben, ist uns daher ein wichtiges Anliegen. Wir tragen mit notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen dafür Sorge, dass Ihre Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und ausschließlich zu den definierten Zwecken genutzt werden. Wir werden im Hinblick auf personenbezogene Daten von Ihnen die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wahren (insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu).

1. Nutzung von personenbezogenen Daten

Der Veranstalter erhebt, nutzt und verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten für die Begründung, Durchführung und Abwicklung Ihres Vertragsverhältnisses mit dem Veranstalter, soweit und solange dies für die Begründung, die Durchführung oder die Beendigung der Verträge zwischen den Vertragsparteien erforderlich ist. Eine weitergehende Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten von Ihnen erfolgt nur, soweit eine Rechtsvorschrift dies erfordert, erlaubt oder Sie eingewilligt haben.

2. Verarbeitung von personenbezogenen Daten

a) Ihnen ist bekannt, dass zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und Erfüllung dieses Vertrages die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung auf Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO unter anderem von dessen Name, Unternehmereigenschaft und Adresse erforderlich sind. 

b) Wir sind berechtigt, im Rahmen des gesetzlich Zulässigen, zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertrages das Risiko von Zahlungsausfällen auf der Kundenseite zu prüfen. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten zu diesem Zweck erfolgt auf Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO. 

c) Wir sind insbesondere berechtigt die personenbezogenen Daten von Ihnen an Dritte wie unsere Partnerunternehmen zu übermitteln, wenn und soweit dies zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und Erfüllung dieses Vertrages (z.B. für Versand, Rechnungsstellung oder Kundenbetreuung, Standaufbau, Grundeintrag in Katalog, Zusendung von Informationen durch Lettershops) gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO oder Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO erforderlich ist. Wir werden diese Daten – im Rahmen des gesetzlich Zulässigen – unter Umständen auch zum Zwecke der Forderungsdurchsetzung im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 lit. b) und/oder f) DSGVO an Dritte (z.B. Inkasso-Unternehmen) weiterleiten.

3. Dauer der Verarbeitung

Sofern nicht eine gesetzliche Pflicht entgegensteht, werden die personenbezogenen Daten nur bis zum Erreichen des Zwecks oder wenn der Zweck nicht mehr erreicht werden kann von uns verarbeitet und anschließend gelöscht. Andernfalls erfolgt die Löschung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist.

4. Rechte des Kunden

Sie können als Kunde einer etwaigen Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten (I) für die erforderliche Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die uns übertragen wurde oder (II) zur erforderlichen Wahrung der berechtigten Interessen von uns oder eines Dritten – wie ggf. nach der vorstehenden Ziffer 5 – nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO jederzeit durch eine formlose Mitteilung uns gegenüber widersprechen. Wenn wir keine überwiegenden zwingenden schutzwürdigen Gründe für die Verwendung nachweisen können, werden wir die betroffenen Daten nach Erhalt des Widerspruchs nicht mehr für diese Zwecke verwenden. Sie können gleichfalls einer etwaigen Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO jederzeit unentgeltlich durch eine formlose Mitteilung uns gegenüber mit Wirkung für die Zukunft widersprechen. Nach Erhalt des Widerspruchs werden wir die betroffenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verwenden.

5. Veröffentlichung 

Im Rahmen Ihrer Einwilligung werden Ihre personenbezogenen Daten zu Marketingzwecken veröffentlicht. Die Einwilligung umfasst die Veröffentlichung z.B. auf der Veranstaltungswebsite, in Messekatalogen, in Prospekten und Pressetexten sowie in Sonderveröffentlichungen durch Tageszeitungen und auf der Messe. 

6. Auskünfte / Stand 

Die Messe Sindelfingen GmbH und Co. KG ist die verantwortliche Stelle für sämtlichen datenschutzbezogenen Fragen sowie für die Ausübung der vorstehend beschriebenen Rechte. Ihre Anfragen können Sie an den Datenschutzbeauftragten unter datenschutz@messe-sindelfingen.de richten.

7. Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde

Sie haben gem. Art. 77 DSGVO das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden Daten gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt. Das Beschwerderecht kann insbesondere bei einer Aufsichtsbehörde in dem Mitgliedstaat Ihres Aufenthaltsorts, Ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes geltend gemacht werden.

Stand: Mai 2020

Allgemeine Vertragsbedingungen der Messe Sindelfingen GmbH & Co. KG 3/3

in Ergänzung der Allgemeinen Vertragsbedingungen:

§ 5 g): Messeabsage aufgrund Coronavirus SARS-CoV-2

Wird die Messe vor Eröffnung aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 durch den Veranstalter oder die zuständige Behörde abgesagt, wird die Standmiete vom Veranstalter zu 100% zurückerstattet. §5 Höhere Gewalt und Absage, wird in diesem Fall ausgesetzt. 

Alle vom Aussteller getätigten und noch nicht in Anspruch genommenen Standbaubestellungen werden erstattet. In Anspruch genommene Leistungen vom Veranstalter oder Dienstleister werden abgerechnet. Der Veranstalter hat derart schwerwiegende Entscheidungen so frühzeitig wie möglich bekannt zu geben. Schadenersatzansprüche sind in jedem Fall für beide Teile ausgeschlossen.

Stand: Mai 2020